Noch News zur Registrierkassa

 1.       Termine

Das Gesetz wird mit 1.1.2016 geltend, bis 1.4.2016 gibt es eine Anweisung an die Finanzbehörde, gegen „Verstoß“, also nicht Beachtung der neuen Bestimmung, nicht einzuschreiten.

 Ab 1.4.2016 muss man jedenfalls die Registrierkasse haben und verwenden, sofern man ein Jahresumsatz von 15000 Euro UND einen Jahresbarumsatz (incl. Bankomatkarte etc.) von 7500 pro Jahr überschreitet.

Ab 1.1.2017 muss man eine zertifizierte, beim Finanzamt gemeldete RK haben, die einen QR Code vergeben kann. Deshalb aufpassen- siehe Punkt 2

 2.       Welche Kasse

Es gibt unterschiedliche Anbieter, vorsicht mit Billigangeboten, z.B. Metro, Versand. Es ist wichtig, dass 

-          Es die Möglichkeit für Updates gibt – noch sind nicht alle für die Software relevanten Details sind bisher bekannt

-          Es gibt unterschiedliche Lösungen – Software für den PC, eigenes Gerät, Cloudlösung. Falls es eine Cloudlösung ist, wäre es gut          wenn der Server in Österreich steht

-          Insgesamt sind österreichische Anbieter zu bevorzugen. Sehr aktiv in den Forum, sprich gut informiert ist z.B. die Firma ETRON – sie haben auch transportable Lösungen 

3.       Ausnahmen: Gibt es wenig, kalte Hände haben wir ja nicht, kalte Füße gelten leider nicht. Für unterschiedliche Betriebe gelten die Einkommensgrenzen separat, also z.B. 7500 Euro max. Bareinnahmen für Psychotherapie und 7500 max. Bareinnahmen für Unterrichtstätigkeit. Es dürfen allerdings nicht „verwandte Felder“ sein (gleiche Ausbildung und Berufsfeld), also unsere Ausbildungstätigkeit ist z.B. ein Grenzfall, sofern die KursteilnehmerInnen weiterhin bar zahlen.

 4.       „Mobile Unternehmer“ dürfen weiterhin handschriftliche Belege ausstellen, müssen aber dann nachbonieren. Also wenn wir ein Seminar außerhalb halten, müssen wir am Ende in die Praxis fahren und die Einzelsummen eingeben. Bei mehreren fixen Praxisstandorten darf man das nicht, da muss man eine mobile Registrierkassa haben.

 5.       Die Honorarnoten sind nicht ident mit den Rechnungen der RK. Es gibt also zwei verschiedene Nummernkreise, die man dann einander zuordnen muss. Die Rechnungen enthalten:

 -          Name des Unternehmers

-          Nummer

-          Datum der Zahlung

-          Bezeichnung der Ware oder Tätigkeit

-          Betrag der Barzahlung

-          Ab 2017: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit, Umsatzsteuerbetrag, QR Code

6. Wenn der Klient/die Klientin die Stunde erst z.B. nach vier Einheiten bezahlt, muss erst dann der Kassenbon ausgestellt werden. Das heißt, er/sie verlässt nach wie vor ohne Beleg die Praxis, hat aber auch nichts in dieser Stunde bezahlt.


7. Eine Umstellung auf Überweisung, jedenfalls bei den Kursen, ev auch in der Praxis, sollte in Erwägung gezogen werden. Wer noch heuer glaubhaft umstellt, erspart sich die Kassa auch schon 2016.

Quelle: https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html#heading_Aktuell__Erlass_zur_Registrierkassenpflicht_veroeffentlicht

Kommentar schreiben

Kommentare: 1
  • #1

    Ursula Naggies-Dinstl (Donnerstag, 19 November 2015 11:28)

    Vielen Dank für den Aufwand dieser Zusammenfassung und den Überblick über den Wissenstand - genau das habe ich gerade gesucht!